Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein wurde im Jahre 1906 gegründet und trägt den Namen Gesangverein Freundschaft Völkersbach. Sitz des Vereines ist 7502 (jetzt 76316) Malsch-Völkersbach. Der Verein ist in das Vereins-register beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen* und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V. Der Gesangverein Freundschaft Völkersbach e.V. ist Mitglied des Deutschen Sängerbundes e.V. sowie des Badischen Sängerbundes.
*jetzt Amtsgericht Mannheim, Eintragungs-Nr. VR 360277

§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Chorgesangs.

2. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit soll dabei dieses Ziel vertiefen helfen.

3. Die Tätigkeit des Vereines ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977. Sie erfolgt zum Zwecke der Kunstpflege und Bildung und wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus:
a.) singenden Mitgliedern
b.) fördernden Mitgliedern
c.) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
d.) Ehrenmitgliedern

2. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte unbescholtene Person ab vollendetem 18. Lebensjahr werden.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person ab vollendetem 18. Lebensjahr sein, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will, ohne selbst zu singen. Juristische Personen können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.

4. Singende oder fördernde jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Überführung zu den singenden und fördernden Mitgliedern erfolgt automatisch auf das nach Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Kalenderjahr.

5. Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereines und des Chorgesanges herausragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
1. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen, der auch mit Stimmenmehrheit über den Antrag entscheidet. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Nach Ablehnung des Aufnahmegesuches durch den Vorstand kann der Antragsteller die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Singende und fördernde jugendliche Mitglieder haben ihrem Aufnahmegesuch in jedem Falle die schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

3. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist an die Zahlung einer Aufnahmegebühr (derzeit 50 DM) geknüpft, die der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch freiwilligen Austritt
b.) durch Tod
c.) durch Ausschluss

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schlusse eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss rückständige Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren innerhalb Jahresfrist einzufordern.

3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden und das Erlöschen der satzungsmäßigen Rechte und Pflichten.

4. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a.) wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat
b.) wenn es trotz Aufforderung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung die Berufung beim Ehrenrat des Vereines zu. Der Ehrenrat hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift über die Berufung zu entscheiden. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern. Die singenden Mitglieder und Jugendlichen haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und an sämtlichen Veranstaltungen und Auftritten des Vereines teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag oder die Aufnahmegebühr pünktlich zu entrichten. Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Soweit sie im Chor mitwirken, sind sie beitragsfrei. Beitragsfrei sind ferner die Ehrenmitglieder des Vereines. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand mit Stimmenmehrheit die Befreiung von der Beitragszahlung bis zu zwei Jahren aussprechen.

2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben in allen Versammlungen Stimmrecht und das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 7 Verwendung der Vereinsmittel
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gem. § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a.) Mitgliederversammlung
b.) Vorstandschaft

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder dies beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung des Termines und unter Angabe der Tagesordnung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, ausgenommen der Beschluss zur Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und durchgeführte Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
b.) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
c.) Wahl der Vorstandsmitglieder;
d.) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
e.) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
f.) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr;
g.) Entscheidung über Berufungen nach § 4 Abs. 1;
h.) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates auf die Dauer von zwei Jahren;
i.) Wahl der Ausschussmitglieder entsprechend § 13
k.) Entscheidung von wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat;
l.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 10 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a.) dem geschäftsführenden Vorstand;
b.) den Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt. Der jährlich von den Chormitgliedern zu wählende Sängerwart hat dem Gremium der Beisitzer gleichberechtigt anzugehören.

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a.) der Vorsitzende;
b.) der stellvertretende Vorsitzende;
c.) der Schriftführer;
d.) der Kassenführer.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 11 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat die Ergänzungswahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Eine Amtsenthebung ist durch Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

§ 12 Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

2. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder fünf Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Im Falle der Verhinderung wird der 1. Vorsitzende von seinem Stellvertreter in allen seinen Rechten und Pflichten vertreten.

6. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen.

7. Der Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereines, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen jährlichen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und leistet Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 100,– DM im Einzelfalle. Höhere Beträge dürfen nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters ausgezahlt werden.

8. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen.

§ 13 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, zur Durchführung besonderer Aufgaben und anstehender Vereinsveranstaltungen usw. Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Die Zahl der Mitglieder von Ausschüssen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahl der Ausschussmitglieder nimmt die Mitgliederversammlung vor.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in der jährlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn
a.) mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnimmt und
b.) drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung des Vereines stimmen.
Erscheinen zu der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder, so muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlungen einberufen werden. In dieser zweiten Mitgliederversammlung beschließen die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung des Vereines. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt dem Badischen Sängerbund e.V. für gemeinnützige Zwecke zu.

§ 15a Datenschutzbestimmungen
1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der nationalen Datenschutzgesetzte personenbezogene Daten von Mitgliedern verarbeitet.

2. Den Funktionsträgern in den Organen des Vereines oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3. Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert, solange Beitragspflicht besteht.

4. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

5. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und zum Zwecke von Ehrungen dürfen die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Deutschen und Badischen Chorverband sowie Bewilligungsbehörden weitergegeben werden.

6. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an das Bankinstitut zum Einzug des Mitgliedsbeitrages weitergegeben werden. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Bankinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

7. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15DSGVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

8. Weitere Datenschutzregelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in einer von der Vorstandschaft beschlossenen Datenschutzordnung niedergelegt.

§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1979 beschlossen worden und mit gleichem Tag in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die Satzung des Vereines vom 14. November 1954 außer Kraft.